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Auszüge aus der Schulordnung
§ 4 Anmeldung, Abmeldung, Ausschluss 1) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2) Die Anmeldung erfolgt auf einem besonderen Formular der Musik- und Kunstschule. Durch die schriftliche Bestätigung der Einteilung zum Unterricht wird der Unterrichtsvertrag rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von acht Tagen schriftlich Widerspruch bei der MuKS eingelegt wird. 3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die MuKS besteht nicht. 4) Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Halbjahres (31. März / 30. September) möglich und muss sechs Wochen vor Halbjahresende schriftlich der Leitung der MuKS vorliegen. Im Klassenunterricht (z.B. MFE, MGA, Musikgarten ) ist eine Abmeldung nach der Probezeit nur zum Ende des Schuljahres möglich. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag möglich. Die Abmeldung wird durch die schriftliche Bestätigung seitens der MuKS rechtswirksam . 5) Die ersten drei Monate nach Unterrichtsbeginn gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit ist eine Abmeldung mit einer Frist von zwei Wochen zum jeweiligen Monatsende möglich. 6) Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Schulordnung oder die Unterrichtsdisziplin, sowie bei Nichtzahlen des Unterrichtsentgeltes, kann ein/e Schüler/in vom Unterricht ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung. . § 5 Schuljahr und Unterricht 1) Das Schuljahr der Musik- und Kunstschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es ist in 2 Halbjahre ( 1. Oktober bis 31.März und 1. April, bis 30. September ) eingeteilt. 2) Die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die MuKS. 3) Jede/r Schüler/in ist zum regelmässigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet.Bei Verhinderung ist die Schulleitung, bzw. die Lehrkraft rechtzeitig zu informieren. Die Absage entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 4) Für Unterricht, der durch Krankheit oder Erholungsaufenthalt der Lehrkraft ausgefallen ist, wird ab der vierten ausgefallenen Unterrichtsstunde pro Schuljahr das entsprechende Unterrichtsentgelt zurückerstattet. Bei Unterrichtsausfall in Folge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. § 6 Lernmittel 1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel ( Noten, Instrumente, usw.) sind auf eigene Kosten zu beschaffen. 2) Für den Anfangsunterricht können im Rahmen des MuKS Bestandes Musikinstrumente leihweise gegen Entgelt überlassen werden. 3) Die Ausleihdauer ist in der Regel auf 1 Jahr begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Ein Anspruch auf Überlassung eines Leihinstrumentes besteht nicht. 4) Die von der MuKS überlassenen Instrumente samt Zubehör sind pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Für jegliche Art des Verlustes oder der Beschädigung haftet der/die Entleiher/in. Reparaturen an den Instrumenten dürfen nur von der MuKS in Auftrag gegeben werden.
§ 7 Aufsicht, Versicherung und Haftung 1) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. 2) Für Unfälle bei Veranstaltungen der MuKS, einschliesslich des unmittelbaren Weges zwischen Wohnung und Veranstaltungsort, schliesst die Stadt Albstadt eine Unfallversicherung ab. 3) Die Stadt haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der MuKS eintreten. 4) Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden. § 8 Entgelt 1) Für die Teilnahme am Unterricht der MuKS erhebt die Stadt ein privatrechtliches Entgelt das vom Gemeinderat jeweils festgesetzt wird. 2) Das Entgelt ist jeweils bis zum 15. des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Die Schulgeldpflicht beginnt mit Aufnahme des Unterrichts, bzw. mit dem Monat der im Einteilungsbescheid genannt ist. 3) Das Nähere regelt die Entgeltordnung .
Die vollständige Schulordnung senden wir Ihnen auf Anforderung gerne zu. |
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